Verkehrsverwaltungsrecht 1 x 1 !

Sie haben wiederholt unter Alkoholeinfluss oder unter der Wirkung anderer berauschender Mittel (Drogen) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen?

  • Lassen Sie sich so früh als möglich von uns beraten: wir geben Ihnen Tipps, damit Sie die größtmögliche Chance haben, eine bevorstehende MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung) erfolgreich zu „bestehen“ und damit den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
  • Wir überprüfen die Anordnung der MPU, erklären Ihnen den Verfahrensablauf und nennen Ihnen Ansprechpartner, z.B. Verkehrspsychologen, die Sie gezielt und effektiv auf die MPU vorbereiten.
  • Je früher die Vorbereitung auf eine drohende MPU beginnt, desto größer ist Wahrscheinlichkeit eines für Sie positiven Ergebnisses!

Ihnen wurde bereits eine Frist zur Beibringung eines Gutachtens gesetzt?

  • Wir nehmen Einsicht in Ihre Führerscheinakte und prüfen, ob eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens in Betracht kommt.
  • Nach der Erstellung des Gutachtens lassen wir das Gutachten an unsere Kanzlei übersenden und entscheiden dann gemeinsam mit Ihnen, ob es der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird.

Ihnen wurde die Fahrerlaubnis bereits entzogen?

  • Gegen den Bescheid kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden.
    Für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich. Übermitteln Sie daher umgehend eine Kopie des Bescheides (mit dem Zustellkuvert / Briefumschlag) an unsere Kanzlei.
  • Nach Einsicht in die Fahrerlaubnisakte werden wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten im verwaltungsrechtlichen Verfahren und das weitere Vorgehen besprechen.

In dem Entziehungs-Bescheid wurde angeordnet, dass die Entziehung „sofort vollziehbar“ ist und Sie Ihren Führerschein binnen einer Frist von wenigen Tagen bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben müssen?

  • Geben Sie den Führerschein unbedingt binnen der genannten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
  • Führen Sie ab dem Erhalt des Bescheids kein Fahrzeug mehr! – Das Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ist strafbar.
  • Gegen die Anordnung gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes.
    Übermitteln Sie daher umgehend eine Kopie des Bescheides (mit dem Zustellkuvert/Briefumschlag) an unsere Kanzlei.
  • Nach Einsicht in die Fahrerlaubnisakte werden wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten im verwaltungsrechtlichen Verfahren und das weitere Vorgehen besprechen.