Bußgeld 1 x 1 !

Gegen Sie wird ein Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) geführt?

(z.B.: Geschwindigkeitsüberschreitung („Blitzer“), Abstandsverstoß, Telefonieren mit Mobiltelefon, Verstoß gegen Gefahrgutverordnung, Überladung, Lenkzeitverstoß)

  • Als Betroffener in einem Bußgeldverfahren sind Sie zu keiner Zeit und niemandem gegenüber verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Machen Sie daher auch – zumindest bis zu einer ausführlichen Besprechung in unserer Kanzlei – von dem Ihnen gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
  • Angehörigen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, diese brauchen keine Aussage zu machen.

Ihnen wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt?

  • Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden.
    Für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich.
    Übermitteln Sie daher umgehend eine Kopie des Bußgeldbescheides (mit dem Zustellkuvert / Briefumschlag) an unsere Kanzlei, damit die zur Stelllungnahme gesetzte Frist gewahrt werden kann.
  • Nach Einsicht in die Ermittlungsakte werden wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten des Einspruchs und das weitere Vorgehen besprechen.